Satzung des Vereins Studierender im Alter Münster beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06.04.2013 Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster am 12.06.2013 unter der Registernummer VR 5300.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein Studierender im Alter Münster“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des (aktiven) Wissenserwerbs und der auch generationsübergreifenden Kommunikation Studieninteressierter im In- und Ausland.
Dies geschieht u.a. durch folgende Maßnahmen:
- Vertretung der Interessen der Studierenden im Alter und Studieninteressierter gegenüber den verschiedenen Bildungsinstitutionen und der Öffentlichkeit
- Engagement für den Erhalt, die Bekanntmachung und die Weiterentwicklung des Studiums im Alter an Universitäten, insbesondere in Münster
- Durchführung von studienergänzenden Veranstaltungen und Exkursionen
- Möglichkeit zum Einbringen eigener Fähigkeiten und Fertigkeiten
- Förderung der auch generationsübergreifenden Bildung und Kommunikation untereinander und mit Studierenden anderer Bildungseinrichtungen, insbesondere Universitäten und Hochschulen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtliche Angestellte des Vereins. Auslagen werden erstattet. Der Vorstand kann unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe der pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.
- Die Auswirkungen des demographischen Wandels sowie eine veränderte Landschaft in der Wissens- und Beschäftigungsgesellschaft führen zu einer stärkeren Bedeutung der wissenschaftlichen Weiterbildung aller, insbesondere aber älterer Menschen. Der Verein hat daher die Förderung der Weiterbildung im Alter und der aller anderen Altersschichten und alle damit zusammenhängenden Aufgaben zum Ziel und dient als Forum für den Erfahrungs- und Informationsaustausch untereinander.
- Der Vereinszweck besteht auch zum einen in der Wahrnehmung von Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten und in dem gemeinsamen Handeln zur Wahrung der Interessen Studierwilliger gegenüber der Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit sowie der Pflege entsprechender Kontakte gegenüber Dritten und untereinander
- und dient zum anderen der Beratung und Lösung aktueller Fragen und der gegenseitigen Hilfestellung und Unterstützung der Vereinsmitglieder untereinander in allen vorgenannten Angelegenheiten.
- Er dient ferner zur Information nach innen und außen sowie zur Organisation von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen
- und zur Formulierung und Durchsetzung gemeinsamer Standpunkte sowie Information der Öffentlichkeit.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll unter anderem durch die vorausgenannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen ferner Aufklärungsarbeit über Neuerungen, Publikationen, Pressekonferenzen; Pflege der Zusammenarbeit der einzelnen Mitglieder, so unter anderem auch durch Interessen- und Erfahrungsaustausch.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Jahresbeiträge der Mitglieder aufgebracht werden. Diese Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mittel können ferner durch Erträge aus Veranstaltungen, durch Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen und/oder durch Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen erbracht werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes inne und unterliegen der regulären Beitragspflicht.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch besondere Unterstützung fördern. Für außerordentliche Mitglieder entsteht eine verminderte Beitragspflicht.
- Korrespondierende und fördernde Mitglieder gelten als außerordentlich.
- Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt und bereit ist, ihn nach Möglichkeit in der Vereinstätigkeit zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag kann auch in Form einer mündlichen Absichtserklärung ausgesprochen werden.
- Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Der Aufnahmeantrag kann auch in Form einer mündlichen Absichtserklärung ausgesprochen werden.
- Ehrenmitglieder sind solche, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Person werden, die sich den Vereinsrichtlinien und Zielen entsprechend ausrichten.
- Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Antrag kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Dieser hat den ablehnenden Bescheid nochmals zu prüfen, wobei zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder der Ablehnung zustimmen müssen.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei allen Mitgliedern durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Eine vorzeitige Kündigung der Mitglieder führt nicht zur Beitragserstattung.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfolgt werden. Die Mitgliedschaft endet, nach dem der Vorstand dies mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen hat.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sofern Kosten erhoben werden, sind diese von den teilnehmenden Mitgliedern zu tragen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins i.S.v. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem oder zwei Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, nach außen vertreten.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestellen. Diese Entscheidung des Vorstandes bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Als schriftliche Einladung werden sowohl der eingeschriebene Brief, das Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstige Methoden der fernschriftlichen Übertragung anerkannt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
- Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, per E-Mail (Empfangsbestätigung), schriftlich oder telegraphisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
- Ein Beschlussverfahren des Vorstandes im Umlaufverfahren ist zulässig, vorausgesetzt, es wurden alle Vorstandsmitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus über den Sachverhalt informiert und wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Als schriftlicher Antrag werden sowohl der eingeschriebene Brief, das Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstige Methoden der fernschriftlichen Übertragung anerkannt. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes in wiederum schriftlicher Form, also als eingeschriebener Brief, Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstiger Methoden der fernschriftlichen Übertragung, notwendig.
- Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in; ist auch dieser/e verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist, möglichst in schriftlicher Form, an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Wirksam wird die Amtsniederlegung mit Abgabe der Erklärung in der Mitgliederversammlung bzw. mit Zugang an das Vorstandsmitglied. Als schriftliche Bekanntmachungen werden sowohl der eingeschriebene Brief, das Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstigen Methoden der fernschriftlichen Übertragung anerkannt.
§ 9a Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 9b Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung und Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahrs, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Erstellung einer Geschäftsordnung, sofern angebracht;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Über die besondere Bedeutung einer Angelegenheit entscheidet der Vorstand mit einer zweidrittel Mehrheit.
§ 10 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme gemäß der Stimmenzuordnung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist jedoch für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Als schriftliche Form werden sowohl der eingeschriebene Brief, das Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstigen Methoden der fernschriftlichen Übertragung anerkannt.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10a Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Postadresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Bei einem solchen Antrag auf Ergänzung kann über den neuen Tagesordnungspunkt lediglich eine Aussprache oder Beratung, aber keine Beschlussfassung erfolgen.
§10b Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Als schriftlicher Antrag werden sowohl der eingeschriebene Brief, das Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstige Methoden der fernschriftlichen Übertragung anerkannt.
§10c Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der gegebenenfalls vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine solche beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand nach einer Frist von 30 Minuten zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Verbands eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks oder dessen Erweiterung kann nur mit Zustimmung von 90% aller Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll muss nicht gelegentlich der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt werden.
§ 11 Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Schriftführer/in hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
- Der/die Schatzmeisterin/in ist für eine ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 12 Rechnungsprüfer
- Der/die Rechnungsprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es sollen vorzugsweise zwei Rechnungsprüfer bestellt werden.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 13 Das Schiedsgericht
- Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig ein Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit.
- Es besteht aus je einem von der Streitpartei zu bestimmenden ordentlichen Mitglied. Diese beiden ordentlichen Mitglieder haben aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder einen Obmann zu nominieren. Können sich diese über dessen Person nicht einigen, so wird vom Vorstand ein Richter als Obmann bestimmt.
- Die Tätigkeit der Schiedsrichter/innen ist unentgeltlich. Wird jedoch vom Vorstand ein Richter als Obmann des Schiedsgerichtes bestimmt, so gebührt diesem ein angemessenes Entgelt, welches von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen ist.
- Im Übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen – Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß §§ 1042, ff ZPO sinngemäß.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die vorzeitige Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hospizgruppe Werne e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dies nicht möglich sein, so fällt das Vereinsvermögen nach Absprache mit dem Finanzamt für Körperschaften einer anderen gemeinnützigen Organisation zu.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der/die Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 16 Allgemeines
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung gelten jene Bestimmungen als getroffen, die rechtsgültig sind und dem Zweck der nichtigen oder ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen.
Vorstehende Satzung wurde am 06.04.2013 in Münster von der Gründungsversammlung beschlossen.
Münster, den 06.04.2013